Steuern auf ETFs: Was das Finanzamt will

Januar 2027, Montagmorgen. Lisa öffnet die App ihrer Bank und sieht eine Abbuchung, die sie nicht zuordnen kann: „Steuerbelastung Vorabpauschale”, 41,36 Euro. Das Geld ist vom Verrechnungskonto abgeflossen, obwohl sie weder Fondsanteile verkauft noch eine Dividende erhalten hat. Keinen Auftrag erteilt, trotzdem hat das Finanzamt zugegriffen.

Was Lisa erlebt, trifft Millionen von ETF-Sparern in Deutschland, die zum ersten Mal mit der automatischen Vorabpauschale konfrontiert werden. Abgeführt wird diese jährliche Mindestbesteuerung vom Broker eigenständig, ohne dass der Anleger etwas tun muss oder auch nur gefragt wird. Ohne Kenntnis der Mechanik bekommt man im Januar einen kleinen Schock. Dabei lässt sich die Steuerbelastung mit wenigen Handgriffen erheblich senken, manchmal um mehrere hundert EUR pro Jahr. Tatsächlich sind die Grundregeln einfacher, als die meisten Anleger vermuten.

Dieser Artikel erklärt das Besteuerungssystem für Indexfonds in Deutschland (Kapitalertragsteuer, Sparerpauschbetrag, Vorabpauschale und Teilfreistellung) mit konkreten Rechenbeispielen für Depots von 10.000 und 50.000 EUR. Und mit Strategien, die legal die jährliche Abgabenlast drücken.

Das Besteuerungssystem für ETFs

Seit dem 1. Januar 2018 gilt das Investmentsteuerreformgesetz. Es hat die Besteuerung von Fonds in Deutschland grundlegend vereinfacht, weil Anleger vorher zwischen inländischen und ausländischen Fonds unterscheiden und thesaurierende ausländische Fonds in der Steuererklärung mühsam nachdeklarieren mussten. Das ist vorbei.

Heute gibt es drei steuerpflichtige Ereignisse bei Indexfonds. Erstens: Ausschüttungen, also jede Dividendenzahlung, die ein ausschüttender ETF an den Depotinhaber weiterreicht und auf die sofort Abgaben fällig werden. Zweitens: die Vorabpauschale als jährliche Mindestbesteuerung auf thesaurierende Fonds. Drittens: Gewinne beim Verkauf von Anteilen. Auf alle drei greift dieselbe Steuer.

Konkret beträgt die Kapitalertragsteuer 25 %, dazu kommen 5,5 % Solidaritätszuschlag (berechnet auf die Steuer, nicht auf den Gewinn), was eine Gesamtbelastung von 26,375 % ergibt. Kirchensteuerpflichtige landen höher: in Bayern und Baden-Württemberg bei 27,82 %, in den übrigen Bundesländern bei 27,99 %, weil dort neun statt acht Prozent Kirchensteuer auf die Kapitalertragsteuer anfallen. Automatisch zieht der Broker alles ab und führt es ans Finanzamt weiter.

Klingt erst einmal teuer. Verglichen mit dem Steuersatz auf Arbeitseinkommen ist die Belastung allerdings moderat, denn ein Angestellter mit 50.000 EUR Bruttoeinkommen zahlt einen Grenzsteuersatz von rund 38 Prozent. Kapitalerträge werden also deutlich niedriger besteuert als Arbeit. Ob das gerecht ist, darüber lässt sich streiten. An der Abgabenquote selbst kann man nichts ändern, wohl aber an der Bemessungsgrundlage.

Wie lässt sich der Sparerpauschbetrag richtig nutzen?

Bevor überhaupt Abgaben anfallen, gibt es einen Freibetrag: den Sparerpauschbetrag von 1.000 EUR pro Person und Jahr, den Ehepaare und eingetragene Lebenspartner gemeinsam auf 2.000 EUR verdoppeln können. Kapitalerträge bis zu dieser Grenze bleiben steuerfrei. Komplett. Keine Kapitalertragsteuer, kein Soli, keine Kirchensteuer.

Einen Haken gibt es allerdings: Automatisch angewendet wird der Freibetrag nicht, sondern Sparer müssen bei jeder Bank und jedem Broker einen Freistellungsauftrag einreichen. Bei mehreren Depots (etwa Trade Republic und ING) muss bei beiden ein Auftrag gestellt werden. Insgesamt dürfen alle Freistellungsaufträge die 1.000-Euro-Grenze nicht überschreiten, weil ein höherer Betrag als Ordnungswidrigkeit gilt.

Laut einer Auswertung des Bundesverbands deutscher Banken nutzen rund 30 Prozent der Sparer ihren Pauschbetrag nicht vollständig aus. Verschenktes Geld. Bei voller Ausschöpfung und einem Steuersatz von 26,375 % sind das bis zu 263,75 EUR jährlich, die unnötig ans Finanzamt fließen, und in zehn Jahren summiert sich dieser Verzicht auf mehr als 2.600 EUR. Das halte ich für die einfachste Steueroptimierung, die es gibt.

Für Kinderdepots gibt es eine noch bessere Option: die Nichtveranlagungsbescheinigung (NV-Bescheinigung), die beim Finanzamt beantragt wird und bestätigt, dass das Kind kein steuerpflichtiges Einkommen hat. Mit dieser Bescheinigung fallen auf Kapitalerträge des Kindes gar keine Steuern an, weit über den Sparerpauschbetrag hinaus, weil der Grundfreibetrag 2026 bei geplanten 12.348 EUR liegt. Erst wenn die Erträge des Kindes diesen Betrag plus Sparerpauschbetrag übersteigen, wird Steuer fällig.

Was ist die Vorabpauschale und wie wird sie berechnet?

Als Herzstück der ETF-Besteuerung stiftet die Vorabpauschale gleichzeitig die meiste Verwirrung. Die Idee dahinter: Thesaurierende Fonds schütten keine Dividenden aus, sodass der Anleger keinen Geldfluss hat, auf den der Staat zugreifen könnte, und ohne diesen Mechanismus würden thesaurierende ETFs erst beim Verkauf besteuert, möglicherweise erst nach Jahrzehnten. Genau das wollte der Gesetzgeber verhindern. Seit 2018 gibt es deshalb diesen Mechanismus der fiktiven Ertragsbesteuerung.

Berechnet wird nach einer festen Formel. Ausgangspunkt ist der Basiszins, den die Deutsche Bundesbank jedes Jahr am ersten Werktag im Januar veröffentlicht und der für 2026 bei 3,20 Prozent liegt. Daraus ergibt sich der Basisertrag: Depotvolumen am Jahresanfang multipliziert mit dem Basiszins, multipliziert mit 0,7. Gesetzlich festgelegt, soll dieser Faktor einen pauschalen Abschlag für Fondskosten darstellen.

Rechenbeispiel: 10.000 Euro Depot

Lisa hat am 1. Januar 2026 einen thesaurierenden MSCI-World-ETF im Wert von 10.000 EUR und im Laufe des Jahres weder Anteile gekauft noch verkauft. So sieht die Rechnung aus:

  1. Basisertrag: 10.000 × 3,20 % × 0,7 = 224,00 EUR
  2. Abzug bereits erhaltener Ausschüttungen: 0 (thesaurierend)
  3. Vorabpauschale (brutto): 224,00 EUR
  4. Teilfreistellung (30 % für Aktien-ETFs): 224,00 × 0,70 = 156,80 EUR steuerpflichtiger Betrag
  5. Kapitalertragsteuer: 156,80 × 26,375 % = 41,36 EUR

Dieser Betrag wird Anfang Januar 2027 (am ersten Bankarbeitstag) vom Verrechnungskonto abgebucht. Genau das ist Lisa passiert. Verloren ist die Summe nicht, denn sie wird beim späteren Verkauf vollständig angerechnet, sodass keine Doppelbesteuerung entsteht. Es handelt sich um eine vorgezogene Steuer, keine zusätzliche.

Rechenbeispiel: 50.000 Euro Depot

Markus hat 50.000 EUR im selben ETF, und seine Rechnung fällt deutlich höher aus:

  1. Basisertrag: 50.000 × 3,20 % × 0,7 = 1.120,00 EUR
  2. Vorabpauschale (brutto): 1.120,00 EUR
  3. Teilfreistellung: 1.120,00 × 0,70 = 784,00 EUR steuerpflichtiger Betrag
  4. Kapitalertragsteuer: 784,00 × 26,375 % = 206,78 EUR

Mehr als 200 EUR Abzug, ohne einen einzigen realen Ertrag. Meiner Einschätzung nach ist die Vorabpauschale trotzdem kein Grund zur Panik, sondern ein fairer Kompromiss zwischen Steuergerechtigkeit und Einfachheit. Es relativiert sich allerdings, wenn man bedenkt, dass ein Depot dieser Größe bei einer durchschnittlichen Marktrendite von acht Prozent rund 4.000 EUR Wertzuwachs jährlich erzielt. Gemessen daran ist die Vorauszahlung überschaubar, und sie wird bei einem späteren Verkauf vollständig auf die dann fällige Kapitalertragsteuer angerechnet.

Wenn der ETF im laufenden Jahr an Wert verloren hat, fällt kein Steuervorabzug an, weil die Steuer nur greift, wenn der Fondsanteil am Jahresende höher steht als am Jahresanfang. Bei negativer Wertentwicklung trotz positivem Basiszins ist sie null. In Krisenzeiten schützt das Sparer, wie zuletzt 2022, als der MSCI World rund 13 Prozent verlor und entsprechend kein Abzug fällig wurde.

Ein praktischer Hinweis: Anfang des neuen Jahres muss das Verrechnungskonto gedeckt sein, und wer dort kein Guthaben vorhält, gerät bei einigen Brokern in Verzug. Trade Republic, Scalable Capital und die meisten Neobroker buchen die Steuer automatisch ab. Reicht das Guthaben nicht, verkauft der Broker im schlimmsten Fall Fondsanteile, um die Steuerschuld zu begleichen, weshalb man Ende Dezember einen kleinen Betrag auf dem Verrechnungskonto bereithalten sollte.

Teilfreistellung: 30 Prozent steuerfrei

Als Gegengewicht zur Besteuerung stellt die Teilfreistellung einen Teil der Erträge pauschal steuerfrei und gleicht damit eine Doppelbelastung aus. Hintergrund: Auf Fondsebene fallen bereits Abgaben auf Dividenden an, etwa Quellensteuer im Ausland, und pauschal kompensiert die Teilfreistellung genau das, ohne dass Depotinhaber einzelne Steuerbescheinigungen aus dutzenden Ländern sammeln müssen.

Für Aktienfonds mit einer Aktienquote von mehr als 51 % beträgt die Teilfreistellung 30 %, was bedeutet, dass nur 70 % der Erträge tatsächlich besteuert werden. Bei Mischfonds mit einer Aktienquote zwischen 25 und 50 % sind es 15 % Freistellung, Immobilienfonds erhalten 60 % und Immobilienfonds mit überwiegend ausländischen Immobilien sogar 80 %. Reine Anleihen-ETFs gehen leer aus.

Gültig ist die Teilfreistellung für alle drei steuerpflichtigen Ereignisse: Ausschüttungen, jährliche Mindestbesteuerung und Verkaufsgewinne. Automatisch wendet der Broker sie an. Nichts beantragen, nichts nachweisen. Effektiv liegt der Steuersatz auf Gewinne aus einem MSCI-World-ETF damit bei 26,375 % mal 70 %, also 18,46 % ohne Kirchensteuer.

Gegenüber Direktanlagen in Einzelaktien, bei denen die vollen 26,375 % fällig werden, ist das ein spürbarer Vorteil. Bei einem Gewinn von 10.000 EUR spart allein die Teilfreistellung rund 790 EUR an Abgaben, und langfristig summiert sich dieser Unterschied bei wachsenden Depots auf fünfstellige Beträge.

Steuern beim Verkauf

Beim Verkauf von ETF-Anteilen wird die Differenz zwischen Verkaufspreis und Anschaffungskosten besteuert, wobei die Anschaffungskosten den Preis bezeichnen, den man ursprünglich beim Kauf bezahlt hat. Bereits gezahlte Vorabpauschalen werden von diesem Gewinn abgezogen, damit keine Doppelbesteuerung entsteht.

Wie funktioniert das FIFO-Prinzip?

FIFO steht für First In, First Out. Jahrelange Sparplan-Käufe führen zu Hunderten einzelner Positionen zu unterschiedlichen Kursen im Depot, und beim Verkauf gilt: Zuerst werden die ältesten Anteile veräußert, also in der Regel die Positionen mit den niedrigsten Einstandskursen. Steuerlich fällt der Gewinn also höher aus als bei einem Durchschnittskurs. Gesetzlich vorgeschrieben, lässt sich das Prinzip innerhalb eines Depots nicht umgehen.

Ein Beispiel: Anna hat von 2020 bis 2025 jeden Monat 100 EUR in einen ETF eingezahlt, insgesamt 7.200 EUR, und der ETF steht 2026 bei 9.500 EUR. Sie verkauft Anteile im Wert von 3.000 EUR. Nach FIFO werden zuerst die Positionen von 2020 verkauft, als der Kurs deutlich niedriger war, sodass der steuerliche Veräußerungserlös größer ausfällt, als wenn die zuletzt gekauften Positionen zuerst veräußert worden wären.

Für den gezielten Verkauf neuerer Positionen müsste man diese vorher auf ein anderes Depot bei einem anderen Broker übertragen. Legal, aber aufwendig. Besser fahren die meisten Anleger, wenn sie FIFO akzeptieren und stattdessen beim Sparerpauschbetrag optimieren.

Wie funktionieren Verlustverrechnung und Verlustvortrag?

Verluste aus ETF-Verkäufen können mit Gewinnen aus anderen Kapitalanlagen verrechnet werden, und der Broker übernimmt diese Aufrechnung automatisch innerhalb seines Depots. Hat man mit einem ETF 500 EUR Verlust und mit einem anderen 800 EUR Gewinn gemacht, fallen nur auf die Differenz von 300 EUR Abgaben an. Unterjährig und auch beim Jahreswechsel funktioniert diese Verrechnung. Gespeichert wird der Verlustvortrag dabei als negativer Saldo im sogenannten Verlustverrechnungstopf.

Wichtig ist die Unterscheidung der Verlustverrechnungstöpfe: Verluste aus ETF-Verkäufen lassen sich mit sämtlichen Kapitalerträgen verrechnen, also auch mit Dividenden, Zinsen und Gewinnen aus anderen Fonds. Nur Verluste aus dem Verkauf von Einzelaktien sind eingeschränkt und können ausschließlich mit Gewinnen aus Einzelaktien verrechnet werden. Eine Gegenrechnung von Kapitalverlusten mit Arbeitseinkommen ist in keinem Fall möglich.

Nach meiner Erfahrung überschätzen die meisten Anleger die tatsächliche Steuerbelastung auf ETFs deutlich, gerade weil die Teilfreistellung den effektiven Satz so stark drückt.

Überraschend kommt diese Trennung der Verlustverrechnungstöpfe für viele Sparer, die zum ersten Mal mit Verlusten konfrontiert werden. In der Praxis betrifft die Einschränkung aber fast nur Anleger, die neben ETFs auch Einzelaktien handeln.

Wenn die Verluste die Gewinne übersteigen, entsteht ein Verlustvortrag. Gespeichert und automatisch mit künftigen Gewinnen verrechnet wird der Verlust vom Broker, was bei längeren Börsenschwächen durchaus mehrere Jahre dauern kann. Alternativ lässt sich der Verlustvortrag per Steuererklärung auf einen anderen Broker übertragen, wobei man sich dafür bis zum 15. Dezember des Jahres eine Verlustbescheinigung ausstellen lassen muss.

Vermeiden lässt sich die Abgabenlast bei Indexfonds nicht, aber mit einfachen Mitteln reduzieren. Alle folgenden Strategien sind legal, erfordern keinen Steuerberater und funktionieren für die meisten Anleger, unabhängig davon, ob sie 5.000 oder 500.000 EUR im Depot haben.

Sparerpauschbetrag jedes Jahr ausschöpfen

Am naheliegendsten: den Freibetrag von 1.000 EUR vollständig ausnutzen. Bei thesaurierenden ETFs ohne Ausschüttungen lassen sich gezielt Anteile mit Gewinn verkaufen und sofort wieder kaufen, denn bis zur Freistellungsgrenze bleibt der realisierte Kursertrag steuerfrei. Neu erworbene Positionen haben dann einen höheren Einstandskurs, was die spätere Abgabenlast beim endgültigen Verkauf senkt.

Bei einem Depot von 30.000 EUR mit 20 % unrealisiertem Gewinn (also 6.000 EUR Buchgewinn) könnte man Anteile im Wert von 5.000 EUR verkaufen, die etwa 1.000 EUR Plus enthalten, und diesen Betrag sofort wieder anlegen. Steuerfrei. Kosten entstehen bei den meisten Neobrokern keine, und gespart werden 263,75 EUR an Abgaben. Jährlich wiederholbar.

Thesaurierend oder ausschüttend?

Kaum eine Frage wird im ETF-Universum häufiger diskutiert. Meine Einschätzung: Es kommt auf die Depotgröße an. Solange die Erträge unter dem Sparerpauschbetrag liegen, ist ein ausschüttender ETF praktischer, weil die Ausschüttungen den Freibetrag automatisch füllen, ohne dass man Positionen verkaufen und wieder kaufen muss.

Ab einem Depot von etwa 40.000 bis 50.000 EUR übersteigen die Ausschüttungen eines Welt-ETFs typischerweise den Sparerpauschbetrag, und dann zahlt man auf jeden weiteren ausgeschütteten Betrag Abgaben. Ein thesaurierender ETF wäre in dieser Größenordnung steuerlich günstiger, weil die jährliche Mindestbesteuerung in den meisten Jahren niedriger ausfällt als die tatsächliche Ausschüttung.

Konkret zahlte der Vanguard FTSE All-World (A1JX52, ausschüttend) 2025 eine Ausschüttungsrendite von rund 1,7 Prozent. Bei einem Depotvolumen von 50.000 EUR sind das 850 EUR. Zum Vergleich: Bei der thesaurierenden Variante (A2PKXG) läge der Steuervorabzug 2026 bei 1.120 EUR brutto, aber nach Teilfreistellung nur bei 784 EUR steuerpflichtigem Ertrag, sodass die Differenz bei dieser Depotgröße gering bleibt. Für Depots über 100.000 EUR wird der thesaurierende ETF eindeutig vorteilhafter, und wer langfristig in diese Regionen wächst, sollte den Wechsel früh einplanen.

Kinderdepot als Steuersparmodell

Jedes Kind hat einen eigenen Sparerpauschbetrag von 1.000 EUR, und dazu kommt der Grundfreibetrag von geplanten 12.348 EUR (2026) plus 36 EUR Sonderausgabenpauschale, sodass mit einer NV-Bescheinigung Kapitalerträge bis 13.384 EUR pro Kind steuerfrei bleiben. Pro Jahr entspricht das einer legalen Ersparnis von bis zu 3.530 EUR pro Kind.

Aber Vorsicht: Rechtlich gehört das Geld im Kinderdepot dem Kind, und ab 18 kann es frei darüber verfügen. Ein Kinderdepot mit 50.000 EUR aufzubauen und den Betrag später zurückzuerwarten, führt zu einem rechtlichen Problem, denn die Schenkung ist unwiderruflich. Ein Kinderdepot kann außerdem Auswirkungen auf BAföG haben, weil Vermögen über 15.000 EUR auf den Förderanspruch angerechnet wird. Bei der Planung sollte man das berücksichtigen, besonders wenn das Kind voraussichtlich studieren wird.

Welche Rolle spielt der Zeitpunkt des Verkaufs?

Ende Dezember Positionen zu verkaufen kann steuerlich klug sein, weil man Gewinne innerhalb des Sparerpauschbetrags realisiert und gleichzeitig die Bemessungsgrundlage für den Steuervorabzug zum Jahreswechsel senkt, da das Depotvolumen am Jahresanfang dann niedriger ausfällt. Umgekehrt: Wer Verluste hat, sollte sie vor Jahresende realisieren, damit sie noch im selben Jahr verrechnet werden können.

Ehepartner können ihren gemeinsamen Pauschbetrag von 2.000 EUR flexibel aufteilen, und wenn ein Partner keine Kapitalerträge hat, bekommt der andere den vollen Betrag zugeschrieben. Per Freistellungsauftrag bei der Bank lässt sich die Aufteilung steuern, und Voraussetzung dafür ist die Zusammenveranlagung in der Steuererklärung.

Ein weiterer Aspekt, den viele übersehen: Wer kurz vor dem Jahreswechsel größere Einmalkäufe plant, erhöht damit das Depotvolumen am 1. Januar und somit die Bemessungsgrundlage für die jährliche Mindeststeuer des kommenden Jahres. Bei Summen über 20.000 EUR kann es sich lohnen, den Kauf in die erste Woche des neuen Jahres zu verschieben, nachdem der Basisertrag für das alte Jahr feststeht.

Fazit

Überschaubar sind die Steuerregeln für Indexfonds, wenn man die Grundlagen kennt, denn Kapitalertragsteuer, Vorabpauschale, Teilfreistellung und FIFO-Prinzip lassen sich in wenigen Sätzen erklären. Kompliziert wird es erst in den Details, aber selbst da übernimmt der Broker den Großteil der Arbeit.

Wichtigste Empfehlung aus meiner Sicht: Den Sparerpauschbetrag jedes Jahr ausschöpfen. Es ist kostenlos, es ist legal, und es bringt langfristig tausende EUR an Ersparnis. Über 30 Jahre gerechnet ergibt allein diese Ersparnis von 263 EUR jährlich, reinvestiert bei acht Prozent Rendite, rund 30.000 EUR mehr im Depot. Fünf Minuten Aufwand pro Jahr.

Abgaben sollten keine Anlageentscheidung bestimmen. Einen ETF nur aus steuerlichen Gründen zu wählen, heißt an der falschen Stelle optimieren, weil die Rendite des zugrundeliegenden Index, die Kosten des Fonds und die eigene Risikotoleranz langfristig sehr viel stärker ins Gewicht fallen als ein paar Prozentpunkte Steuerunterschied.

Im nächsten und letzten Teil geht es um die Altersvorsorge mit Indexfonds. Mit dem Altersvorsorgedepot 2027 kommen neue Förderungen und neue Regeln. Langfristiges Durchhalten des Sparplans als Rentenbaustein erfordert allerdings Kenntnis der neuen Spielregeln, und genau darum geht es dort.

Quellen

  1. Bundesministerium der Finanzen: Investmentsteuerreformgesetz (InvStRefG), in Kraft seit 1. Januar 2018. bundesfinanzministerium.de
  2. Deutsche Bundesbank: Basiszins gemäß § 18 Abs. 4 InvStG, Bekanntgabe 2. Januar 2026: 3,20 Prozent. bundesbank.de
  3. Finanztip: Vorabpauschale berechnen und optimieren, aktualisiert März 2026. finanztip.de/indexfonds-etf/vorabpauschale
  4. Bundesverband deutscher Banken: Sparer-Pauschbetrag und Freistellungsauftrag, Faktenblatt 2025. bankenverband.de
  5. Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen: Steuern auf Geldanlagen, Stand Februar 2026. verbraucherzentrale.nrw
  6. justETF: Teilfreistellung bei ETFs erklärt, Ratgeber 2026. justetf.com/de/academy
  7. Finanztip: Sparerpauschbetrag 2026: Freistellungsauftrag richtig nutzen. finanztip.de/freistellungsauftrag
  8. Vanguard: Factsheet FTSE All-World UCITS ETF (A1JX52), Jahresbericht 2025. de.vanguard.com
  9. ING: Steuer-FAQ für Kapitalanlagen, aktualisiert Januar 2026. ing.de/wissen/steuern
  10. BMF-Schreiben vom 21. Mai 2019: Einzelfragen zum Investmentsteuergesetz (InvStG), Aktualisierung 2024. bundesfinanzministerium.de